Wer darf E-Bike fahren?

Diese gesetzlichen Regelungen gelten für elektronisch betriebene Zweiräder.

Wie sind E-Bikes und Pedelecs einzuordnen? Für Autos, Motorräder und Mopeds bedarf es eines Führerscheins- auch einer Versicherungspflicht. Dies gilt jedoch nicht für Fahrräder. Und bei E-Bikes oder Pedelecs?
Pedelecs und E-Bikes sind unterschiedliche Zweiräder. Während erstere getreten und durch einen Elektroantrieb unterstützt werden, funktioniert der Antrieb von E-Bikes per Drehgriff.

Die gute Nachricht zu Beginn: für die meisten Pedelecs wird kein Führerschein benötigt! Dabei ist zu beachten, dass Pedelecs bis 25 km/h/250 Watt Nenndauerleistung als Fahrräder gelten.


Für solche Räder, also Pedelecs ohne Anfahrhilfe bis 25 km/h und auch solche, die eine Anfahrhilfe bis 6 km/h haben, braucht es keinen Führerschein. Besonders bei letzteren gab es einige Zeit rechtliche Unsicherheit, weshalb der Gesetzgeber im Juni 2013 die Rechtslage klar gemacht hat.

Auch besteht für diese Zweiräder keine Helmpflicht, man braucht kein Versicherungskennzeichen und mögliche Schäden umfasst die private Haftpflichtversicherung. Zudem dürfen Radwege benutzt werden. Einen Unterschied zum Fahrrad gibt es allerdings: Aufgrund der Eigenarten beim Beschleunigen dürfen Kinder erst ab 14 Jahren ein solches Pedelec fahren.

Anders ist das bei so genannten S-Pedelcs. Jene, die schneller als 25 km/h fahren können, dürfen nur Fahrer nutzen, die mindestens eine Fahrerlaubnis der Klasse M besitzen, also eine für Roller bzw. Mopeds. Diese Zweiräder dürfen zudem nur auf der Straße gefahren werden, es braucht ein Versicherungskennzeichen und Fahrer müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Zudem besteht eine Helmpflicht.

E-Bikes sind rechtlich nie mit Fahrrädern gleichgestellt
E-Bikes hingegen dürfen nie ohne Führerschein gefahren werden. Hier wiederum unterscheiden sich die benötigten Führerscheinklassen und weitere Vorschriften nach der jeweils möglichen Höchstgeschwindigkeit. Mögliche Schäden durch E-Bikes werden nie von der privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt.

E-Bikes bis 20 km/h entsprechen rechtlich Leichtmofas. Es besteht keine Helmpflicht. Wer keine Fahrerlaubnis besitzt, benötigt eine Mofaprüfbescheinigung. Radwege dürfen nur dann befahren werden, wenn das durch das Zusatzzeichen „Mofa frei“ gestattet ist. Radwege außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen immer befahren werden.

E-Bikes bis 25 km/h sind Mofas. Es gelten die gleichen Bestimmungen und es beseht eine Helmpflicht.

E-Bikes bis 45 km/h dürfen nur mit einer Fahrerlabunis der Klasse M gefahren werden. Radwege zu benutzen, ist nicht erlaubt und es besteht eine Helmpflicht.

E-Bikes über 45 km/h sind in Deutschland kaum vertreten. Wer sie allerdings dennoch nutzen will, braucht – je nach Leistung – eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 (Leichtkrafträder) oder der Klasse A (Motorräder). Die Zweiräder sind zudem steuer- und versicherungspflichtig.

Gerichtsurteile häufen sich
Da die elektrisierten Fahrräder noch eine relative neue Erscheinung im Straßenverkehr sind, gibt es immer wieder auch Gerichtsurteile dazu. So entschied beispielswiese das Landgericht Saarbrücken, dass für Pedelec-Fahrer bei Unfällen die gleiche Haftung gilt wie für Fahrradfahrer (AZ: 15 S 107/13).

Wer ein S-Pedelec zudem ohne Helm fährt und in einen Unfall gerät, muss sich eine Teilschuld anrechnen lassen – auch dann, wenn er eigentlich keine Schuld daran trägt. Das entschied das Landgericht Bonn (AZ: 18 O 388/12).